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Satzung des SV Untermosel e. V. Kobern-Gondorf                                                              

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der  am  03.  April  1971  aus  den  Vereinen  TSV  1911  e.  V.  Kobern  und  dem  SSV  Dreckenach-Gondorf  in  Kobern-Gondorf
gegründete Sportverein führt den Namen:
SV Untermosel e. V. Kobern-Gondorf.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der
Verein SV Untermosel hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des  Abschnittes  „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus  Mitteln des Vereins.
Es  darf  keine  Person  durch  Ausgaben,  die  den  Zwecken  des  Vereins  fremd  sind  oder  durch  unverhältnismäßig  hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.    Wer   die   Mitgliedschaft   erwerben   will,   hat   an   den   Vorstand   ein   schriftliches   Aufnahmegesuch   zu   richten.   Bei
Minderjährigen   ist   die   Zustimmung   der   gesetzlichen   Vertreter   erforderlich.   Die   Aufnahme   erfolgt   durch   den
geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Vereinsmitglieder
Der  Verein  besteht  aus  erwachsenen  Mitgliedern,  jugendlichen  Mitgliedern  und  Ehrenmitgliedern.  Zur  Vereinsjugend  zählen
alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben,
können  auf  Vorschlag  des  Vorstandes  von  der  ordentlichen  Mitgliederversammlung  (Jahreshauptversammlung)    unter
Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Eintritt in den Verein
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2.    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der  Austritt  ist  nur  zum  Schluß  eines  Kalendervierteljahres  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  6  Wochen  zulässig.
Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Der Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand oder einer beauftragten
Person bestätigt.
3.    Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)   wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b)   wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Zahlungserinnerung
c)   wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d)   wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6
Beiträge
Der  Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche  Beiträge werden von der Mitgliederversammlung  festgelegt.  Gebühren, die  dem
Verein durch säumige Beitragszahlungen (Rücklastschriften) entstehen, sind von dem betreffenden Mitglied zu erstatten.

§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt   sind   alle   Mitglieder   vom   vollendeten   16.   Lebensjahr   an.   Jüngere   Mitglieder   können   an   der
Mitgliederversammlung und  den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

§ 8
Maßregelungen
Gegen  Mitglieder,  die  gegen  die  Satzung  oder  gegen  Anordnungen  der  Vereinsorgane  verstoßen,  können  nach  vorheriger
Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a)   Verweis
b)   angemessene Geldstrafe
c)   zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
d)   Ausschluß aus dem Verein
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.


§ 9
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2) sowie gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb
von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet
der Gesamtvorstand endgültig.

§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)   die Mitgliederversammlung
b)   der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
soll jährlich, und zwar bis spätestens Ende März stattfinden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a)    Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprü-
fern und deren Vertreter.
b)   Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Alle zwei Jahre ist  Neuwahl des Vorstandes, bei Bedarf ist jährliche Ergänzungswahl. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis
zur nächsten gültigen Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Eine  außerordentliche  Mitgliederversammlung  ist  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Wochen  mit  entsprechender  Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a)   der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b)   ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die  Einberufung  der  Mitgliederversammlung  erfolgt  durch  den  geschäftsführenden  Vorstand  durch  Veröffentlichung  im
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Untermosel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von drei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die  Beschlüsse  werden  mit  einfacher  Mehrheit  der  anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge , die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn  diese  Anträge  mindestens  zwei  Wochen  vor  der  Versammlung  schriftlich  beim  Vorsitzenden  des  Vereins  eingegangen
sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie
als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.

§ 12
Vorstand
1.    Der Vorstand arbeitet

a)  als geschäftsführender Vorstand:       b)  als Gesamtvorstand:  
bestehend aus             bestehend aus
dem Vorsitzenden,             dem geschäftsführenden Vorstand,
den stellvertretenden Vorsitzenden,             den Ressortleitern für    
dem Schatzmeister und             Jugendsport,
dem Geschäftsführer             Frauensport,
Breiten- und Freizeitsport,
Wettkampfsport,
Öffentlichkeitsarbeit,
Verwaltungsfragen und
dem Vertreter der Abteilungen.

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3.    Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
a)   die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)   die Aufnahme, den Ausschluß und die Maßregelung von Mitgliedern
c)   alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.  
4.    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren
5.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
Außerdem ist der Gesamtvorstand berechtigt, bei Bedarf zusätzliche Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
6.    Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.  
Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter – bis zu   
einem Betrag von 150, - DM erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Es handelt sich hierbei  
um eine interne Beschränkung.
7.    Der 1. Vorsitzende oder ein durch ihn beauftragtes Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und   
Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein  
Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse
und Abteilungen. Er ist berechtigt in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als  
beratende Teilnehmer beizuwohnen.
8.    Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu
berichten.
9.    Die  Aufgaben  der  Mitglieder  des  geschäftsführenden  Vorstandes  sowie  die  Abgrenzung  der  übrigen  Vorstandsressorts
werden durch Vorstandsbeschluß geregelt.
§ 13
Abteilungen
1.    Für  die  im  Verein  betriebenen  Sportarten  bestehen  Abteilungen  oder  werden  im  Bedarfsfalle  durch  Beschluß  des
Gesamtvorstandes gegründet.
2.     Die  Abteilung  wird  durch  ihren  Leiter,  den  Stellvertreter  oder  Mitarbeiter,  denen  besondere  Aufgaben  übertragen  sind,
geleitet.
3.    Die  Abteilungsleitung  ist  gegenüber  den  Organen  des  Vereins  verantwortlich  und  auf  Verlangen  jederzeit  zur
Berichterstattung verpflichtet.
4.    Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des
Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sind Protokolle anzufertigen.

§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins  gewählte  Kassenprüfer  geprüft.  Die  Kassenprüfer  erstatten  der  Mitgliederversammlung  einen  Prüfungsbericht  und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 16
Auflösung des Vereins
1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2.    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a)   der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b)   von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.    Die Versammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflö-  
sung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ab-
stimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschluß-
fähig ist.
4.    Bei  einer  Auflösung  oder  Aufhebung  des  Vereins  fließt  das  Vermögen  der  Zivilgemeinde  Kobern-Gondorf  zu,  die  es
jedoch nur zweckgebunden für sportliche Belange verwenden darf.

§ 17
Zur  Durchführung  der  Satzung  gibt  sich  der  Verein  Ordnungen.  Die  Ordnungen  werden  vom  Gesamtvorstand  mit  einer  2/3
Mehrheit beschlossen.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

56330 Kobern-Gondorf, den 14.03.97





Michael Dötsch, Geschäftsführer                                                   Werner Merkenich, 1. Vorsitzender




Ehren-Ordnung
des SV Untermosel


§ 1
In Anerkennung besonderer Verdienste um die Förderung des Sportes verleiht der Sportverein Untermosel:
-     die Vereinsnadel
-     die Ehrenmitgliedschaft

1.1   Die Vereinsnadel
Die Vereinsnadel des Sportvereins Untermosel wird mit Urkunde in Bronze, Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden
Vereinsmitglieder geehrt:
a)   für langjährige Mitgliedschaft
25 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Bronze mit Urkunde
40 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Silber mit Urkunde
50 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Gold mit Urkunde
b)    für besondere Verdienste
Vorschläge  erfolgen  durch  Beschluß  des  Gesamtvorstandes.  Über  die  Verleihung  der  Vereinsnadel  für  besondere
Verdienste entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

1.2   Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Sportverein Untermosel mit Urkunde wird verliehen:
a)   für 60 Jahre Mitgliedschaft
b)   für  Mitarbeiter,  die  sich  in  außergewöhnlichem  Maße  um  den  Sportverein  Untermosel  verdient  gemacht  haben.
Vorschläge erfolgen durch Beschluß des Gesamtvorstandes. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 2
Aberkennung von Ehrungen
Die  Ehrungen  können  von  der  Mitgliederversammlung  mit  2/3  Mehrheit  wieder  aberkannt  werden,  wenn  ihre  Träger
rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.

§ 3
Sterbefall
Bei einer Beerdigung von Mitgliedern gilt folgende Regelung:
-     bei einem inaktiven Mitglied wird ein Blumengesteck bestellt
-     bei einem aktiven Mitglied bzw. Vorstandsmitglied wird ein Kranz niedergelegt.

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