Vereinssatzung
Satzung des SV Untermosel e. V. Kobern-Gondorf
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der am 03. April 1971 aus den Vereinen TSV 1911 e. V. Kobern und dem SSV Dreckenach-Gondorf in Kobern-Gondorf
gegründete Sportverein führt den Namen:
SV Untermosel e. V. Kobern-Gondorf.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der
Verein SV Untermosel hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den
geschäftsführenden Vorstand.
§ 3
Vereinsmitglieder
Der Verein besteht aus erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Zur Vereinsjugend zählen
alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) unter
Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Eintritt in den Verein
Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Jahr.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Der Austritt wird vom geschäftsführenden Vorstand oder einer beauftragten
Person bestätigt.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Zahlungserinnerung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 6
Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Gebühren, die dem
Verein durch säumige Beitragszahlungen (Rücklastschriften) entstehen, sind von dem betreffenden Mitglied zu erstatten.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der
Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.
§ 8
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
d) Ausschluß aus dem Verein
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2) sowie gegen eine Maßregelung (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb
von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet
der Gesamtvorstand endgültig.
§ 10
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder
als Gesamtvorstand.
§ 11
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
soll jährlich, und zwar bis spätestens Ende März stattfinden.
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes und Wahl von 2 Kassenprü-
fern und deren Vertreter.
b) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
Alle zwei Jahre ist Neuwahl des Vorstandes, bei Bedarf ist jährliche Ergänzungswahl. Die Amtszeit des Vorstandes dauert bis
zur nächsten gültigen Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Untermosel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß
eine Frist von drei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge , die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen
sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie
als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
§ 12
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand: b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus bestehend aus
dem Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstand,
den stellvertretenden Vorsitzenden, den Ressortleitern für
dem Schatzmeister und Jugendsport,
dem Geschäftsführer Frauensport,
Breiten- und Freizeitsport,
Wettkampfsport,
Öffentlichkeitsarbeit,
Verwaltungsfragen und
dem Vertreter der Abteilungen.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Aufnahme, den Ausschluß und die Maßregelung von Mitgliedern
c) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
4. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
Außerdem ist der Gesamtvorstand berechtigt, bei Bedarf zusätzliche Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
6. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter – bis zu
einem Betrag von 150, - DM erteilt werden. Die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen. Es handelt sich hierbei
um eine interne Beschränkung.
7. Der 1. Vorsitzende oder ein durch ihn beauftragtes Vorstandsmitglied beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes und
Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein
Mitglied des Vorstandes es beantragt. Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse
und Abteilungen. Er ist berechtigt in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als
beratende Teilnehmer beizuwohnen.
8. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Er hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu
berichten.
9. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts
werden durch Vorstandsbeschluß geregelt.
§ 13
Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des
Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind,
geleitet.
3. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu
erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des
Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes sind Protokolle anzufertigen.
§ 15
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflö-
sung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Ab-
stimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschluß-
fähig ist.
4. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fließt das Vermögen der Zivilgemeinde Kobern-Gondorf zu, die es
jedoch nur zweckgebunden für sportliche Belange verwenden darf.
§ 17
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3
Mehrheit beschlossen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
56330 Kobern-Gondorf, den 14.03.97
Michael Dötsch, Geschäftsführer Werner Merkenich, 1. Vorsitzender
Ehren-Ordnung
des SV Untermosel
§ 1
In Anerkennung besonderer Verdienste um die Förderung des Sportes verleiht der Sportverein Untermosel:
- die Vereinsnadel
- die Ehrenmitgliedschaft
1.1 Die Vereinsnadel
Die Vereinsnadel des Sportvereins Untermosel wird mit Urkunde in Bronze, Silber und Gold verliehen. Mit ihr werden
Vereinsmitglieder geehrt:
a) für langjährige Mitgliedschaft
25 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Bronze mit Urkunde
40 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Silber mit Urkunde
50 Jahre Mitgliedschaft –Vereinsnadel in Gold mit Urkunde
b) für besondere Verdienste
Vorschläge erfolgen durch Beschluß des Gesamtvorstandes. Über die Verleihung der Vereinsnadel für besondere
Verdienste entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
1.2 Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Sportverein Untermosel mit Urkunde wird verliehen:
a) für 60 Jahre Mitgliedschaft
b) für Mitarbeiter, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Sportverein Untermosel verdient gemacht haben.
Vorschläge erfolgen durch Beschluß des Gesamtvorstandes. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 2
Aberkennung von Ehrungen
Die Ehrungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger
rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden sind.
§ 3
Sterbefall
Bei einer Beerdigung von Mitgliedern gilt folgende Regelung:
- bei einem inaktiven Mitglied wird ein Blumengesteck bestellt
- bei einem aktiven Mitglied bzw. Vorstandsmitglied wird ein Kranz niedergelegt.
Vereinssatzung