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BEITRAGSORDNUNG

Förderverein Handball SV Untermosel e.V. (FVHSVU)

Auf der Grundlage von § 5 der Satzung des Fördervereins Handball SV Untermosel e.V. (FVHSVU) regelt diese Beitragsordnung alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen an den Verein. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, jedoch ist sie Bestandteil des Aufnahmeantrages.

 

§ 1 Beitragsleistungen

  1. Von den Mitgliedern des FVHSVU wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können vom Vorstand Umlagen vorgeschlagen werden.
  2. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitrags-ordnung festgelegt. Falls Umlagen beschlossen werden, so sind auch diese in der Beitragsordnung verankert.
  3. Die Beitragsordnung in all ihren Bestandteilen wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Der Termin des Inkrafttretens der jeweiligen Beitragsordnung ist ebenfalls Bestandteil des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Geplante Änderungen der Beitragsordnung müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 2 Mitgliedsbeitrag

  1. Der FVHSVU erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag von 25,00 Euro, der um einen freiwilligen Förderbeitrag erhöht werden kann.
  2. Für Förderbeiträge, die über den unter § 2.1 festgelegten Jahresmitgliedsbeitrag hinaus-gehen, kann der Förderverein eine Spendenbescheinigung ausstellen.

§ 3 Einzug der Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag festgesetzt und wird jeweils für den Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember eines Jahres (Beitragsjahr) erhoben.
  2. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich durch SEPA-Lastschriftverfahren, zu dem das Mitglied mit seinem Aufnahmeantrag die Einwilligung erklärt. Die Abbuchungen erfolgen von einem durch das Mitglied zu benennendes Girokonto zu Anfang eines jeden Jahres.
  3. Der Einzug des ersten Mitgliedsbeitrages erfolgt innerhalb des ersten Monats der Vereins-zugehörigkeit für das gesamte Beitragsjahr und darauf folgend jeweils im Januar jeden Jahres für das gesamte Beitragsjahr.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich und muss bis zum vorhergehenden 30. November schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt sein.
  5. Aufwandsgebühren
    Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Bei Rückbuchungen werden dem Mitglied zusätzlich 5,00 € berechnet.
    Für jede Mahnung wird vom Mitglied eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
    Diese Aufwandsgebühren werden zusammen mit dem fälligen Beitrag vom Konto des Mitgliedes abgebucht, ansonsten im Rahmen eines erforderlichen Mahnverfahrens geltend gemacht.
  6. Beitragsrückstände werden nach drei und nach fünf Monaten angemahnt. Sollte der Beitragsrückstand länger als sechs Monate bestehen, rechtfertigt dies den sofortigen Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages bleibt auch nach dem Ausschluss aus dem Verein für den Zeitraum der Mitgliedschaft bestehen.
  7. In soziale Not geratenen und finanziell schwächer gestellten Mitgliedern kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands eine Beitragsermäßigung gewährt werden. Die Mit-gliedschaft bleibt davon unberührt.

Diese Beitragsordnung wurde von der Gründungsversammlung des FVHSVU am

27. Januar 2020 beschlossen und tritt in Kraft, sobald die Eintragung ins Vereinsregister vorgenommen und die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde.

Der Vorstand

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