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SATZUNG

Förderverein Handball SV Untermosel (FVHSVU)

Die Ämter im Förderverein Handball SV Untermosel sind Männern und Frauen gleichberechtigt zugänglich. Lediglich zum Zwecke der sprachlichen Vereinfachung wird für männliche und weibliche Funktionsträger in Satzung und Ordnungen die männliche Form benutzt.

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Förderverein Handball SV Untermosel“ (FVHSVU) und hat seinen Sitz in Kobern-Gondorf.

(2)   Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V".

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Gemeinnützigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 3 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung (bzw. zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke des in § 3 der Satzung genannten Vereins) verwendet.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3)   Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)   Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 3       Vereinszweck

(1)   Zweck des FVHSVU ist ausschließlich die ideelle und finanzielle Förderung der Abteilung Handball des SV Untermosel e. V., mit dem vorrangigen Ziel,

  • den Handballsport allgemein und speziell die sportliche Betreuung und Förderung im Jugendbereich zu unterstützen.
  • die individuellen und teambezogenen Fähigkeiten und Kompetenzen der aktiven SVU-Handballer durch die Unterstützung eines zentral organisierten Trainings- und Wett-kampfbetriebes zu fördern.

(2)   Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Abteilung Handball des SV Untermosel e.V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

(3)   Die Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes werden vorrangig beschafft durch

  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Erwirtschaftung von Einnahmen bei Wettkämpfen und Veranstaltungen
  • die Beschaffung von Spenden

(4)   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(5)   Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(6)   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des FVHSVU können natürliche und juristische Personen werden.

(2)   Die ordentliche Vereinsmitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Ein schriftlicher Aufnahme-antrag ist an den Vorstand zu richten.

(3)   Mit dem Antrag werden die Satzung sowie alle Ordnungen des Vereins anerkannt.

(4)   Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

(5)   Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach freiem Ermessen – die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden - ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6)   Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

(7)   Das Mitglied wird nach seiner Aufnahme in den Verein in die Mitgliederdatei aufgenommen.

(8)   Die Mitgliedschaft ist grundsätzlich von unbefristeter Dauer. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Aufnahmebestätigung unterzeichnet wurde, sofern nicht etwas anderes beantragt war.

 

§ 4       Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

(2)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Beitragsjahres zulässig.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

 

§ 5      Beiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragshöhe sowie eine eventuell einmalig zu zahlende Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Details zu den jeweils gültigen Beträgen und zur Abwicklung sind in der Beitragsordnung festgelegt.

(2)   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten eine Beitragsordnung, die die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 6       Organe des Vereins

(1)   Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7       Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlussfassende Organ des Vereins und findet alle zwei Jahre statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

• Entlastung des Vorstandes;

• Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

• Satzungsänderungen;

• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

• Auflösung des Vereins.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt per Email. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

(4)   Für die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ein Schriftführer berufen, der ein Protokoll zu führen hat, aus dem insbesondere die gefassten Beschlüsse sowie Wahlergebnisse deutlich hervor-gehen. Das Protokoll ist innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich nieder-zulegen, es muss vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet werden. Auf Anfrage beim Vorstand kann das Protokoll von jedem Mitglied eingesehen werden.

(5)   Weitere Details sind in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 8       Vorstand

(1)   Der Vorstand erledigt die Aufgaben der laufenden Vereinsverwaltung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(2)   Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

(3)   Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister

(4)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(5)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(6)   Weitere Details sind in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

§ 9       Auflösung des Vereins

(1)   Der FVHSVU kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2)   Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(3)   Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4)   Bei Auflösung des FVHSVU oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes dieser Satzung fällt das eventuell vorhandene Vermögen, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den SV Untermosel. Dies geschieht mit der Maßgabe, die vorhandenen Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Abteilung Handball zu verwenden.

(5)   Sollte der SV Untermosel zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Kobern-Gondorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10      Ordnungen

(1)   Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stim-men eine Beitragsordnung, die die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins regelt.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung.

(2)   Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 11      Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

(1)   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personen-bezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein elektronisch gespeichert, übermittelt und verarbeitet.

(2)   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Ver-einsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

(3)   Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mit-glieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.

(5)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mit-glieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, sofern das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht.

 

§ 12      Haftungsbeschränkung für das Ehrenamt

(1)   Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verur-sachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

§ 13      Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08. März 2020 von der Mitgliederversammlung be-schlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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Vorsitzender Claus Simonis

Im Taubenstück 11, 56330 Kobern-Gondorf

 

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Stellvertretende Vorsitzende Marina Metz

Obermarkstr. 199a, 56330 Kobern-Gondorf

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